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   BFH, 28.04.2011 - VIII B 185/10   

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https://dejure.org/2011,25181
BFH, 28.04.2011 - VIII B 185/10 (https://dejure.org/2011,25181)
BFH, Entscheidung vom 28.04.2011 - VIII B 185/10 (https://dejure.org/2011,25181)
BFH, Entscheidung vom 28. April 2011 - VIII B 185/10 (https://dejure.org/2011,25181)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten

  • openjur.de

    Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 78 Abs 1, FGO § 78 Abs 2
    Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten

  • Bundesfinanzhof

    Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 1 FGO, § 78 Abs 2 FGO
    Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten

  • rewis.io

    Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten

  • ra.de
  • rewis.io

    Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 78
    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Übersendung einer Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und Beschwerdegegners zur Einsichtnahme in seiner Kanzlei

  • datenbank.nwb.de

    Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.06.2010 - II B 47/10

    Zum Anspruch auf Überlassung von Gerichtsakten an Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 28.04.2011 - VIII B 185/10
    NV: Die ständige Praxis der Finanzgerichte, in Ausübung ihres Ermessens Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten oder eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts --als Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Einsicht an Gerichtsstelle nur ausnahmsweise zu gewähren, verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte (Anschluss an BFH-Beschluss vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653 m.w.N. unter Bezugnahme auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02, Deutsche Steuerzeitung 2003, 46).

    Sie kommt nach ständiger Rechtsprechung als Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Einsicht an Gerichtsstelle nur ausnahmsweise in Betracht; diese Beschränkung auf Ausnahmefälle verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte (BFH-Beschluss vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653, m.w.N., unter Bezugnahme auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Oktober 2002  1 BvR 1503/02, Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 46).

  • BVerfG, 08.10.2002 - 1 BvR 1503/02

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ersichtlich

    Auszug aus BFH, 28.04.2011 - VIII B 185/10
    NV: Die ständige Praxis der Finanzgerichte, in Ausübung ihres Ermessens Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten oder eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts --als Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Einsicht an Gerichtsstelle nur ausnahmsweise zu gewähren, verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte (Anschluss an BFH-Beschluss vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653 m.w.N. unter Bezugnahme auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02, Deutsche Steuerzeitung 2003, 46).

    Sie kommt nach ständiger Rechtsprechung als Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Einsicht an Gerichtsstelle nur ausnahmsweise in Betracht; diese Beschränkung auf Ausnahmefälle verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte (BFH-Beschluss vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653, m.w.N., unter Bezugnahme auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Oktober 2002  1 BvR 1503/02, Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 46).

  • BFH, 14.01.2011 - VIII B 56/10

    Kein Anspruch auf Einsichtnahme in nicht vorliegende Akten

    Auszug aus BFH, 28.04.2011 - VIII B 185/10
    Zum einen kann der Antragsteller nach Maßgabe des § 78 FGO nur Einsicht in die dem Gericht bereits vorliegenden Akten verlangen (BFH-Beschluss vom 14. Januar 2011 VIII B 56/10, BFH/NV 2011, 630).
  • BFH, 02.09.2009 - III B 246/08

    Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 28.04.2011 - VIII B 185/10
    a) Nach ständiger Rechtsprechung ist der die Akteneinsicht regelnden Vorschrift des § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schon nach dem Wortlaut des Absatzes 1 ("einsehen") sowie der Regelung über die Abschriften in Absatz 2 zu entnehmen, dass Beteiligte finanzgerichtlicher Verfahren regelmäßig Akten nur an Gerichtsstelle einsehen können (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49, m.w.N.).
  • BFH, 29.10.2008 - III B 176/07

    Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten - Eingehen der Kosten

    Auszug aus BFH, 28.04.2011 - VIII B 185/10
    Sie ist aber keine einzelfallbezogene Besonderheit des Akteneinsichtsverfahrens, wie sie etwa eine erhebliche Behinderung des Bevollmächtigten darstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 III B 176/07, BFH/NV 2009, 192).
  • BVerfG, 26.08.1981 - 2 BvR 637/81
    Auszug aus BFH, 28.04.2011 - VIII B 185/10
    Insbesondere können gegen diese Rechtsprechung zu § 78 FGO Entscheidungen zu abweichenden Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen wie etwa der vom Antragsteller in Bezug genommenen Verwaltungsgerichtsordnung nicht ins Feld geführt werden, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG das Akteneinsichtsrecht in den jeweiligen Prozessordnungen unterschiedlich geregelt werden darf (BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 1981  2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; vom 11. Juli 1984 1 BvR 1523/83, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1984, 478).
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1523/83
    Auszug aus BFH, 28.04.2011 - VIII B 185/10
    Insbesondere können gegen diese Rechtsprechung zu § 78 FGO Entscheidungen zu abweichenden Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen wie etwa der vom Antragsteller in Bezug genommenen Verwaltungsgerichtsordnung nicht ins Feld geführt werden, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG das Akteneinsichtsrecht in den jeweiligen Prozessordnungen unterschiedlich geregelt werden darf (BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 1981  2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; vom 11. Juli 1984 1 BvR 1523/83, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1984, 478).
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